Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Angebote, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Für Bauleistungen gilt die VOB Teil B mit Vorrang vor den nachstehenden Bedingungen.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Zusicherungen, Nebenabreden, Mehrlieferung, die in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Im Angebot angegebene Mengen- und Leistungsangaben gelten nur annähernd. Zeichnungen und Beschreibungen, die dem Angebot beigefügt werden, dienen zur Information. Wir behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, wenn der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserung der Konstruktion und Materialauswahl.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Zu den bestätigten Preisen für Lieferungen und Arbeiten, die ausdrücklich angeführt sind, werden zusätzlich berechnet:
a) Mehrkosten der Montagearbeiten, Lager- und Materialverwaltungskosten bei unvorhergesehenen Unterbrechungen infolge bauseitiger Verzögerung;
b) Überzeit und Zuschläge für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit, die vom Besteller oder seinem Beauftragten verlangt werden;
c) Mehrlieferungen, die in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich aufgeführt sind;
d) Verpackung und Versicherung.
2. Die Höhe der Rechnungsbeträge für Waren und Dienstleistungen ergeben sich aus unserer Preisliste bzw. den jeweils gültigen Montageverrechnungssätzen (MVS).
3. Unsere Preise sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, in Euro gerechnet. Sie verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.
4. An Kunden, die uns als solvent bekannt sind, liefern wir gegen Kasse innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 21 Tagen netto. Alternativ ist eine Zahlung per Abbuchungsverfahren möglich. Hier gewähren wir 2% Skontomit einem Bankeinzug nach 5 Tagen. Ein Skonto-Abzug ist unzulässig, solange eine frühere Rechnung unbeglichen bleibt. Für Skontoberechnungen ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Arbeitsleistungen, Fracht, usw. maßgeblich. Sind Gegenstand des Vertrages auch Montageleistungen, so sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen Leistung, insbesondere Warenlieferungen zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller der Warenlieferungen in Annahmeverzug gerät.
5. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers oder deren Aufrechnung ist nur dann zulässig, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.
7. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, so können wir Vorauszahlungen oder Sicherheiten binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Weigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
III. Zahlungsverzug, Stundung
1. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
2. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beiträge oder entsprechend Sicherheitsleistungen verlangen.
3. Bei Vorauszahlung kann der Besteller lediglich Zwischenzinsen in Höhe von 5% p. a. abziehen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, gilt Ziffer II. 7 entsprechend.
4. Bei nicht fristgerechter Zahlung müssen wir Ihnen die uns entstandenen Zinskosten in Höhe von 10% p. a. in Rechnung stellen.
IV. Lieferzeit, Lieferverzug
1. Die besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.
3. Soweit wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder durch Ereignisse gehindert wurden, die wir trotz nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die voran genannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse bei dem Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vor bezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
4. Liegt eine von uns verschuldete Lieferverzögerung vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehnt, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
V. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Beim Versendungskauf geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile an den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten transportversichert.
2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf diesen über.
3. Wird der Versand auf Anweisung des Bestellers oder seines Beauftragten verzögert, so sind wir berechtigt, die durch Lagerung entstandenen Kosten in Höhe von 5% des Rechnungswertes pro Monat in Rechnung stellen.
4. Der Besteller muss sicherstellen, dass die Anlieferung der Waren und die Ausführung der Dienstleitungen ungehindert erfolgen können.
VI. Schutzrechte
An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
VII. Montage, Inbetriebnahme, Abnahme
1. Die Montage/Inbetriebnahme/Abnahme der Anlagen und Einrichtungen dürfen nur von uns oder einer von uns autorisierten Person durchgeführt werden.
2. Der Termin für die Inbetriebnahme muss uns mindestens 14 Tage vorher schriftlich angezeigt werden; sie kann jedoch erst erfolgen, wenn uns die einwandfreien Voraussetzungen gemäß unserer Checkliste für die Beseitigen Leistungen seitens des Bestellers gemeldet wurden. Kosten, die aufgrund von Fehlinformationen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen. Dies gilt auch im Falle der Verarbeitung unserer Ware, die für uns erfolgt (§ 950 BGB). Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen nicht dem Besteller gehörenden Waren steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu diesen anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung bzw. Verbindung zu.
2. Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als sie die sichernden offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereinigungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Name einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Hierdurch entstehende Kosten oder Schäden trägt der Käufer.
4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Alle uns durch Pfändung entstehenden Kosten trägt der Besteller.
IX. Gewährleistung
1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so haben wir nach unserer Wahl und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche 3x nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung des Preises verlangen. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt.
2. Mängelrügen in Bezug auf Art, Qualität und Quantität der Liefergegenstände müssen bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb 10 Tagen nach Empfang schriftlich bei uns erhoben werden.
3. Wir haften für rechtzeitig gerügte Mängel wie folgt:
a) Alle Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Beschaffenheit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Mehrere Nachbesserungsversuche oder Nachlieferung ist zulässig. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
b) Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse entstanden sind. Auch wird durch seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unsere Gewährleistungspflicht aufgehoben. Sie erlischt insbesondere bei Nichtbeachtung unserer jeweils gültigen Montage- und Einstellungsrichtlinien bzw. der Montagerichtlinien von Zulieferern, deren Produkte mit unseren verbunden werden, oder wenn Dritte eigenmächtig die Einstellung verändern.
c) Ausgeschlossen sind alle weiteren Ansprüche des Bestellers einschließlich Schadensersatzansprüchen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei uns vorliegen.
4. Die Gewährleistungspflicht für Anlagen, die von uns montiert oder in Betrieb genommen werden, beträgt 12 Monate ab Inbetriebnahme, maximal 15 Monate ab Rechnungsdatum. Sie kann auf 24 Monate verlängert werden, wenn innerhalb von 3 Monaten ab Inbetriebnahme ein Wartungsvertrag mit uns abgeschlossen wird.
5. Die Gewährleistungspflicht für Warenlieferungen und Ersatzteile beträgt 12 Monate ab Lieferung.
X. Rücknahme / Rücktritt
Ein Rücknahme bzw. Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag ist nur mit unserer vorhergehenden Zustimmung und ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung möglich. Generell stimmen wir Rücknahmen nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu. Die Rücksendung hat kostenfrei, original verpackt, vollständig und in wieder verkaufsfähigem Zustand zu erfolgen. Für die uns entstehenden Kosten bringen wir eine Pauschale von 15% des Warenwertes in Abzug. Sonderbeschaffungen sowie Versandkosten sind von der Rückerstattung bzw. einer Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen. Bei unvollständiger Rücklieferung oder Gebrauchsspuren an der zurückgesandten Sache, sind wir berechtigt, die Rücknahme zu verweigern, auch wenn wir dieser zuvor zugestimmt hatten. Die Sendung geht dann unfrei an den Absender zurück.
XI. Sonstige Ersatzansprüche, Haftung
1. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift soll dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern, sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Der Besteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift zur bestimmungsmäßigen und gefahrlosen Verwendung unserer Produkte weitergegeben wird.
2. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen unter Ziffer IX. dieser Bedingungen entsprechend.
3. Für die Verletzung der Nebenpflichten sowie unerlaubte Handlung sind wir bzw. unsere
Erfüllungsgehilfen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadensersatz verpflichtet. Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Verletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.
XII. Monteure
Unsere Monteure sind nicht befugt, zu Beanstandungen verbindliche Erklärungen abzugeben. Sie sind nicht befugt zur Ausführung von Arbeiten, deren Leistungen wir nicht vertraglich übernommen haben. Sie sind nicht berechtigt, mündliche Bestellungen entgegen zu nehmen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Ort der Herstellung oder Bereitstellung, für die Zahlungen des Bestellers der Sitz unserer Firma in Lübeck.
2. Für sämtliche gegenwärtige Ansprüche aus der Verbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird als ausschließlicher Gerichtsstand Lübeck vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Bei Lieferungen ins Ausland können wir nach unserer Wahl auch in der Hauptstadt des Landes, in dem der Besteller seinen Sitz hat, Klage erheben. Es gilt stets deutsches Recht.
XIV. Allgemeines
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht.
Stand: 2023